Die Ausgliederung des Landesarchivs - ein Sonderfall
Am 30. Jänner 1997 beschloß der Kärntner Landtag einstimmig das Kärntner Landesarchivgesetz, "mit dem das Kärntner Landesarchiv als Anstalt eingerichtet wird". Damit verfügt Kärnten über das erste Gesetz dieser Art in Österreich, was zweifellos auf die Beratungen über ein bundesweites österreichisches Archivgesetz, das es bis heute nicht gibt, einen beschleunigenden Einfluß ausüben wird. Das Kärntner Landesarchivgesetz trat am 1. Juni 1997 in Kraft. Ebenso einstimmig wurde in der Regierungssitzung vom 29. April 1997 die notwendig gewordene Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen.
Mit der Verselbständigung des Kärntner Landesarchivs wurde in Übereinstimmung mit der Kulturpolitik jene Linie der Verwaltungsreform in Kärnten konsequent fortgesetzt, die mit einem Erlaß des Herrn Landesamtsdirektors im Jahre 1993 begonnen hatte und in deren Rahmen sowohl dem Kärntner Landesarchiv als auch dem Landesmuseum für Kärnten mehr Eigenverantwortung zugestanden wurde. Letzteres hatte schon vorher mehrfach die Erreichung der Teilrechtsfähigkeit als wünschenswert bezeichnet. Bei einer am 12. Februar 1996 in der Landesamtsdirektion abgehaltenen Besprechung zum Thema "Geschäftseinteilung des Amtes - geplante Ausgliederung des Landesarchivs und des Landesmuseums" wurde unter Teilnahme von maßgeblichen Vertretern der Landesamtsdirektion, der Abteilung 2V, des Landesmuseums und des Landesarchivs u. a. einvernehmlich festgehalten:
"1. Die zukünftige Organisation der für das Land Kärnten so bedeutenden
Einrichtungen
Landesarchiv und Landesmuseum soll unter folgenden Prämissen erfolgen:
a) möglichst weitgehende Verselbständigung, sowohl im organisatorischen als auch
im finanziellen Bereich,
b) keine Verschlechterung des status quo (Dienstrecht, Budget),
c) angestrebt wird eine Lösung der "eigenen Herren im eigenen Haus",
d) die dienstrechtliche Stellung der derzeitigen Mitarbeiter bleibt unberührt.
In der Folge beschränke ich mich ausschließlich auf das Landesarchiv, dessen bisherige Bewertung als "nachgeordnete Dienststelle" der Kulturabteilung nicht nur der tatsächlichen Bedeutung im Kulturleben des Landes, sondern vor allem auch der Archivordnung aus dem Jahre 1932 widersprach.
Die Frage, ob sich Archive von ihrer Struktur und von ihrem Aufgabenbereich her überhaupt für eine Ausgliederung eignen, ist umstritten und führt zu grundsätzlichen Überlegungen betreffend Ziele und Aufgaben, aber auch Arten von Ausgliederungen; Skepsis ist angebracht, wenn bei Archiven eine Ausgliederung im Sinne einer Privatisierung angestrebt würde, was für das Kärntner Landesarchiv gänzlich abzulehnen und auch nicht geplant ist. Vielmehr handelt es sich bei der Ausgliederung des Kärntner Landesarchivs, wie Franz Sturm gezeigt hat, um eine Organisationsprivatisierung, bei der die Aufgabenbesorgung zwar im öffentlichen Einflußbereich bleibt (und finanziert werden muß, ist anzufügen), die Durchführung aber auf juristische Personen (des öffentlichen oder privaten Rechts) übertragen wird. Deshalb setzt Sturm das Wort "Ausgliederung" am Beispiel des Landesarchivs auch unter Anführungszeichen.
So gesehen ist der Einwand eines langjährigen Freundes des Landesarchivs, des früheren Präsidenten der Industriellenvereinigung Konsul Dieter Kern verständlich, der mich anläßlich der vorjährigen Tagung hier in Velden sinngemäß mit folgenden skeptischen Worten begrüßte: "Ausgerechnet bei Ihnen fängt man damit an - wie soll man denn ein Archiv privatisieren und gewinnbringend führen; das geht doch nicht!" - Recht hat er! Der überzogenen Erwartungshaltung, das Kärntner Landesbudget über Einnahmen aus dem Landesarchiv sanieren zu wollen, muß widersprochen werden, wiewohl sich das Kärntner Landesarchiv in wichtigen Teilbereichen seiner Aufgabenstellung in Zukunft wird vermehrt von privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Die ersten diesbezüglichen Aha-Erlebnisse unter den Archivbenützern hat es schon gegeben, u. a. bei den kostenpflichtigen Parkplätzen.
Damit ist ein Kernproblem angesprochen, das auch die Wahl des Titels meines Vortrags erklärt - das Landesarchiv als Sonderfall: eine klassische nicht profitorientierte Organisation (NPO im neudeutschen Vokabular). Den Anlaß, das Landesarchiv hier Pionierarbeit leisten zu lassen, boten nicht etwa von Sturm ganz allgemein zitierte Defizite und Schwachstellen in der Verwaltungsorganisation, sondern der Neubau des Landesarchivs und dessen Übersiedlung dorthin. Mit der Klärung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Ausgliederungen dieser Art hat Sturm am Beispiel des Landesarchivs zweifellos österreichweit Pionierarbeit geleistet.
Er konnte - bisher unwidersprochen - zeigen, daß trotz Bundeszuständigkeit für den wissenschaftlichen und fachtechnischen Archivdienst (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), der zum Bundeskanzleramt ressortiert, eine Regelung dieser Art auf Landesebene möglich ist. Ich verhehle nicht, daß darüber innerhalb der österreichischen Landesarchive gegensätzliche Meinungen bestehen, und daß der Kärntner Alleingang teilweise auch als Hemmschuh für ein seit Jahrzehnten geplantes (!) Zustandekommen eines österreichischen Archivgesetzes bewertet wird - so etwa bei der kürzlich in Graz abgehaltenen Expertenkonferenz der österreichischen Landesarchivdirektoren. Dem muß freilich auch entgegengehalten werden, daß Österreich neben Albanien angeblich das einzige europäische Land ist, das noch nicht über ein Archivgesetz verfügt.
österreichweit besteht ein gewisses Unbehagen, wenn die Rede auf die Ausgliederungsfrage kommt, weil zahlreiche Facetten dieses Problems zu großen Unsicherheiten führen; so etwa im Bereich der Bundesmuseen, Bundestheater usw., die aber mit einem Archiv nicht vergleichbar sind. Nur einige wenige markante Schlagzeilen dazu: "Die Ausgliederung von Burg und Oper wird ein Theater", "Nulldiät für die Melkkühe (Landesmuseum, Landesarchiv und Landesgalerie erhalten mehr Autonomie, aber auch mehr Miverantwortung bei der Selbstfinanzierung)", wobei die genannten Institutionen erfreulicherweise als "kulturelle Aushängeschilder" Kärntens bezeichnet wurden. Schärfer und unpräziser hieß es dazu vorher: "Gedächtnis des Landes soll privatisiert werden", was eine vereinfachende und undifferenzierte Darstellung der geplanten und jetzt durchgeführten Maßnahme ist. Schließlich noch eine mahnende Stimme: "Ausgliedern ist ja relativ einfach. Daß mit Ausgliederung auch eine Ausgliederung von Macht und politischem Einfluß einhergeht", ist nicht nur die Meinung politischer Kommentatoren. Wen wundert es da noch, daß rundum bei vielen der mit der Durchführung Befaßten eine gewisse Verunsicherung und Furcht vor dem Neuen um sich greift.
Anzumerken, und für die Beurteilung des Sonderfalls "Landesarchiv" wichtig, ist auch, daß zwischen Wirtschaftskreisen und der Gewerkschaft für den öffentlichen Dienst (GÖD) derzeit eine öffentliche Kontroverse über die Sinnhaftigkeit von Ausgliederungen ausgetragen wird, die vor allem sozialrechtliche Aspekte enthält. Das Landesarchiv ist allerdings nicht das geeignete Objekt, Grundsatzfragen über Ausgliederungen vor dem Hintergrund des "Diktats der leeren Kassen" im Spannungsfeld zwischen Politik, Wirtschaft und Gewerkschaft zu führen. Ganz allgemein gilt natürlich auch für Archive, was der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Werner Welzig, kürzlich in einem umstrittenen und gerade deswegen vielbeachteten Interview gesagt hat: "... die Universitäten werden in die Autonomie entlassen und sollen nun mit jenen Problemen fertig werden, die die Politik geschaffen hat. Das werden die Universitäten nicht zustande bringen". Ich habe guten Grund anzunehmen, daß diese Gefahr infolge der dem Kärntner Landesarchiv zuteil gewordenen Obsorge bei der formalen wie inhaltlichen Form der Ausgliederung nicht besteht.
Kürzlich erschienen unter dem Titel "Archive und Gesellschaft" die gedruckten Referate des 66. Deutschen Archivtages in Hamburg (1995). Darin wird vor allem im Abschnitt "Privatisierung öffentlicher Aufgaben: Folgen und Folgerungen für die Archive" in sehr kritischer Weise auf das Meinungsbewußtsein der heutigen Gesellschaft eingegangen, die Zugehörigkeit des Archivwesens zur Hoheitsverwaltung betont (was in Österreich noch in Diskussion steht) und das Problem auch von der anderen Seite, nämlich des privatisierten Archivalienübergebers betrachtet - ein Aspekt, der in der österreichischen Diskussion, so sie überhaupt geführt wird, gar nicht vorkommt.
Lassen Sie mich nun, nach dieser emotionellen Einstimmung auf das Thema, einige wichtige Punkte des die Ausgliederung des Archivs besiegelnden Landesarchivgesetzes behandeln. Der bedeutendste Fortschritt besteht zunächst gewiß darin, daß das Kärntner Archivwesen erstmals in seiner Geschichte eine klare gesetzliche Grundlage erhält. Darin wird die Archivierung von Schrift-, Bild- oder Tonschriftgut geregelt, "dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist".
In der Landtagsdebatte betonten die Sprecher aller drei im Landtag vertretenen Parteien, daß es sich bei der Ausgliederung des Landesarchivs um keine "Privatisierung" handle, sondern daß daran gedacht ist, dem Landesarchiv einen höheren Grad an Selbständigkeit einzuräumen, flexiblere Entscheidungsprozesse, kürzere Leitungs- und Kontrollfunktionen zu schaffen sowie die stärkere Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, etwa im Wege des Kultursponsorings, zu ermöglichen. Nirgends auf der Welt könne ein Archiv "im eigentlichen Sinn des Wortes privatisiert" werden; das Land dürfe die Ausgliederung des Landesarchivs niemals als "Kindesweglegung" betrachten; und weiter heißt es: "Die Verpflichtung des Landes zur Erhaltung und Förderung des Archivs muß aufrecht bleiben"!
Um den weiterhin kausal bestehenden Zusammenhang zwischen der Anstalt Landesarchiv, dem Lande Kärnten als Eigentümer des Gebäudes (nach Ablauf der Leasing-Rückzahlungsraten) und eines Großteils der im Landesarchiv verwahrten Archivalien zu dokumentieren, sei auf den 6. Abschnitt des Gesetzes verwiesen, der die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt und die Frage der Aufsicht regelt. Erstere umfaßt dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sowie budgetäre Fragen, die Buchhaltung, Fort- und Weiterbildung sowie EDV-Angelegenheiten; letztere berührt die Abteilungen 4 und 5. Das Weisungsrecht betrifft im Sinne der Freiheit der Wissenschaft nicht wissenschaftliche Angelegenheiten, sondern soll sicherstellen, "daß die Anstalt auch in Zukunft ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der (sonstigen) Landesverwaltung wahrzunehmen haben wird".
Es wäre wenig sinnvoll, jetzt alle Paragraphen des Gesetzes im einzelnen vorzuführen; nur soviel sei gesagt: Das Gesetz regelt, unter Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten, die Archivierung, bietet Begriffsbestimmungen, verpflichtet die Anstalt "zur Archivierung des Archivgutes im Land Kärnten" (§ 4) und richtet diese als "eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit" ein. Neben der Archivierung wird als Aufgabe der Anstalt auch die wissenschaftliche Erforschung der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte definiert; auch die gutachterliche Tätigkeit wird geregelt. Das Anbieten, die Übernahme und die Verwaltung und Sicherung des Archivguts wird sehr detailliert behandelt (§ 6-9), wobei einige Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustand bemerkenswert sind: So darf das Landesarchiv künftig im EDV-Bereich "die Form der Datenübermittlung näher festlegen" (§ 7, 2 b), was deren Benützung für späterhin sichern wird. Bezüglich der Gemeindearchive besteht mit Rücksicht auf die AGO zwar keine Verpflichtung der Gemeinden, ihre Archivalien dem Landesarchiv anzubieten, aber nur dann nicht, wenn die Gemeinden selbst über entsprechende Einrichtungen zur Archivierung verfügen und "die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung der Unterlagen sichergestellt wird" (§ 7).
Der Benützung von Archivalien, den Schutzfristen, der Herstellung von Reproduktionen, der Entlehnung für amtliche und nichtamtliche Zwecke (z. B. für Ausstellungen) und der Benützungsordnung wird besonderes Augenmerk geschenkt. Die Schutzfrist wurde unter Rücksichtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften (Datenschutz etc.) generell von 50 auf 40 Jahre reduziert, was dem allgemeinen Trend in Europa (teilweise 30 Jahre) entspricht, aber dennoch nicht unproblematisch ist, wie verschiedene "Enthüllungsaffären" der letzten Jahre zeigen.
Nach Anhörung des Direktors hat die Landesregierung mit Verordnung und unter Rücksichtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eine Benützungsordnung sowie eine Tarifliste für Kostenersätze zu erlassen. Damit ist einer der drei wesentlichen Punkte des Archivgesetzes angesprochen: der Kostenfaktor.
Erstmals wurde von der Kulturpolitik im Zuge der Verwaltungsreform am Beispiel des Landesarchivs bei Aufrechterhaltung der Gratisbenützung des Archivs und der Erstberatung ein Kostendeckungsprinzip eingefordert. Dieses umfaßt vor allem die Zusatzleistungen des Archivs, wie etwa Reproduktionen, umfangreiche Bearbeitungen schriftlicher Anfragen (ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten) usw. Laut Erläuterungen zum Landesarchivgesetz ist das Landesarchiv jedoch nicht verpflichtet, für jede einzelne Leistung ein Entgelt zu berechnen, das genau der erbrachten Leistung entspricht. Zur Kostenberechnung steht dem Landesarchiv auf Basis des Excel-Programms ein Leistungskalkulationsmodell zur Verfügung, das unter Beratung der Grazer Firma INFORA erarbeitet wurde. Als Zielsetzung wurde die Schaffung eines auf die Bedürfnisse des Landesarchivs abgestimmten, flexiblen und leicht handhabbaren Instruments für die Leistungskalkulation definiert. Es wurden Schlüsselwerte für die Personalkosten, abgestuft nach der Einstufung bzw. des in Anspruch genommenen Archivarbeitsplatzes und die Gemeinkosten (Archiv/Bearbeitung - Dienstleistung - Wissenschaft) errechnet, die in Summe die Kosten ergeben.
Der zweite Punkt betrifft zweifellos die Schlüsselfrage der Ausgliederung, nämlich die Personalfrage bzw. die zukünftige Gestaltung des Stellenplanes. Bleiben die Rechte und Pflichten des derzeitigen Personals unangetastet (§ 31), so werden zukünftig Bedienstete nur mehr in Form eines privatrechtlichen Verhältnisses zur Anstalt aufgenommen werden; d. h., die Pragmatisierung fällt für Neueintretende weg. Dies ist zweifellos der harte Kern der angestrebten Verwaltungsreform und für das Landesarchiv auch schmerzhaft. Angesichts der Entwicklung auf Landes- und Bundesebene im Dienstrecht, aber auch angesichts der Diskussion auf europäischer Ebene, ist derzeit nicht endgültig zu beurteilen, ob dieser Schritt, bezogen auf das Archivwesen, richtig ist oder nicht. Sollte sich die Gesamtentwicklung in diese Richtung bewegen, war es zweifellos ein die personelle Substanz des Landesarchivs absichernder Schritt; sollte sich aber gesamtösterreichisch herausstellen, daß das Archivwesen doch zum Kernbereich der Hoheitsverwaltung zu zählen ist, etwa als Gedächtnis des Landes und der Hoheitsverwaltung - somit auch als Geheimnisträger -, dann wäre von künftigen Verwaltungsreformen zu fordern und billigerweise zu erwarten, daß dieser Schritt hinsichtlich des Archivpersonals rückgängig gemacht wird und die Kärntner Archivare im Vergleich zu jenen in den anderen Ländern arbeitsrechtlich nicht diskriminiert werden.
Was die Qualifikation der akademisch ausgebildeten Archivare am Landesarchiv anlangt, so ist es im Archivwesen in Österreich erstmals gelungen, einen EU-konformen Standard gesetzlich zu verankern, ohne dabei den Inhalt der traditionell ausgezeichneten Ausbildung der Archivare am Institut für österreichische Geschichtsforschung an der Universität Wien zu gefährden (§ 19 [2] und § 22 [5]) und die Anstellungsmöglichkeiten für Österreicher zu mindern.
Der dritte Punkt berührt die schon kurz erwähnte Rückübertragung der Besorgung von Aufgaben an das Land Kärnten, wie sie in der genannten "Vereinbarung" aufgezählt wird. Davon betroffen sind u. a. die wichtigen Bereiche "Personal" und "Budget" (etwa der Buchhaltungs- und Rechnungsdienst), aber auch solche der Instandhaltung des Gebäudes und der Anlagen, ebenso die Fortbildung und der EDV-Bereich. Damit ist sowohl geistig-ideell als auch materiell dafür gesorgt, daß die Anbindung des Landesarchivs an das Land Kärnten auch künftighin trotz größtmöglicher Eigenverantwortlichkeit in besonderer Weise erhalten bleibt.
Die endgültige Beurteilung des am 9. Mai 1997 im Landesgesetzblatt kundgemachten Kärntner Landesarchivgesetzes bleibt der Zukunft vorbehalten. Diese wird zeigen, ob die durch die Ausgliederung erhofften Effekte auch eintreten werden; nämlich:
- die Abkürzung komplexer Leitungs- und Kontrollstrukturen
- die Ermöglichung flexiblerer Entscheidungsprozesse
- die Überwindung starrer dienst- und besoldungsrechtlicher Strukturen im
Bereiche der Personalpolitik
- die verstärkte Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
- die Entlastung des (traditionellen) Verwaltungsapparates der Gebietskörper-
schaften und
- die (mittelfristige) Entlastung der öffentlichen Haushalte.
Erstmals wird, teilweise dem internationalen Trend folgend, die kulturelle Serviceleistung im Landesarchiv nur mehr in ihrer Grundstruktur gratis sein - es wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen, inwieweit hier trotz der sich von der Sache her ergebenden Monopolstellung des Landesarchivs eine marktwirtschaftliche Akzeptanz seitens der Bevölkerung gegeben sein wird. Es ist auch zu hoffen, daß der von vielen Museen auf Bundesebene via Medien signalisierte Widerstand gegen geplante Ausgliederungen seitens des Kärntner Landesarchivs nicht notwendig sein wird. Es war im Zuge der Beratungen, angefangen von der Landesamtsdirektion, dem Präsidium, der Buchhaltung und verschiedenen betroffenen Abteilungen, insbesondere den Abteilungen 2V, 4 und 5, die neben dem Landesarchiv die Hauptlast der Arbeit zu tragen hatten, größte Kooperationsbereitschaft erkennbar, für die herzlichst gedankt sei. Es war und ist nicht immer leicht, gewachsene Strukturen zu hinterfragen und sie bei Bedarf im Sinne größerer Effizienz zu entwirren.
Manche sehen dem eingeschlagenen Weg, nicht nur beim Landesarchiv, mit Skepsis entgegen. Hängt es am Neuen, an der Angst vor Reformen insgesamt, an der Verunsicherung im allgemeinen, die durch allzu rasche Veränderungen auf gesamtstaatlicher und auf europäischer Ebene gefördert wird!?
(geändert aus: Alfred Ogris, Das neue Kärntner Landesarchiv und seine rechtlichen Grundlagen, Verlag des Kärntner Landesarchivs, Klagenfurt 1997, 15-23)
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Das Kärntner Landesarchivgesetz
Das am 30. Jänner 1997 vom Kärntner Landtag einstimmig beschlossene und am 1. Juni 1997 in Kraft getretene Kärntner Landesarchivgesetz regelt in sieben Abschnitten und 31 §§ die Archivierung des in § 1 des Gesetzes näher definierten Schrift-, Bild- oder Tonschriftgutes, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist. Wie den Erläuterungen zu diesem Gesetz zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine EG- bzw. EU-konforme gesetzliche Regelung, die in Österreich derzeit eine Pilotfunktion ausübt. Als generelle Ziele der neuen gesetzlichen Regelung wird eine effektive und effiziente Aufgabenbesorgung eingefordert, die durch die Steigerung der Kostentransparenz und des Kostenbewußtseins mittelfristig auch zur Entlastung des Landes in budgetärer Hinsicht führen soll, wenngleich man sich diesbezüglich infolge der besonderen, nicht profitorientierten Struktur eines Archivs keine Wunderdinge erwarten darf. Dennoch wird angestrebt, im Wege einer Kosten- und Leistungsrechnung, die den Kernbereich des Controlling-Systems bildet, dieses Ziel zu erreichen, wobei unter dem Terminus "Kostendeckungsprinzip" nicht gemeint ist, daß in jedem Einzelfall dieses erreicht werden muß.
Die Vorteile des neuen Gesetzes sind in mehrfacher Hinsicht gegeben. Das Landesarchiv ist nicht mehr eine nachgeordnete Dienststelle, sondern eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und kann erstmals auf die gesetzliche Definition seines Aufgabenbereiches hinweisen, wobei der landesgeschichtliche Aspekt seiner Tätigkeit besonders hervorgehoben und betont wird. Über das Schriftgut der Behörden und Dienststellen hinaus ist die Archivierung privaten Schriftguts weiterhin möglich; im Sinne der wissenschaftlichen Erforschung der Landesgeschichte wird wie bisher das Ziel verfolgt werden, unter Zustimmung der Privateigentümer die Benützung dieser Archivalien zu denselben Bedingungen zu ermöglichen, wie sie für jene im Landeseigentum gelten.
Was die Archivschutzfrist anlangt, wurde eine flexiblere Lösung als bisher angestrebt, die sowohl eine Herabsetzung auf dreißig Jahre, und damit dem Trend in der Europäischen Union folgend, ermöglicht, die aber auch ein Hinaufsetzen auf die bisher gehandhabten fünfzig Jahre im Bedarfsfall nicht ausschließt. Damit ist im Sinne des leichteren und liberaleren Zugangs zu den Archivalien der Verpflichtung nach Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre Genüge getan. Selbstverständlich müssen weiterhin die Regeln des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit beachtet werden.
Insgesamt ist das Kärntner Landesarchivgesetz so aufgebaut, daß die Organisation der Anstalt nach den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bewerkstelligt werden kann. Um Mehrgleisigkeiten zu verhindern, ist selbstverständlich die Mitwirkung des Amtes der Kärntner Landesregierung bei der Besorgung verschiedener wichtiger Aufgaben der Anstalt (Personalangelegenheiten, Erstellung des Voranschlages und Rechnungsabschluß etc.) gut abgesichert. Das Weisungsrecht, welches sich nicht auf die wissenschaftliche Aufgabenstellung des Landesarchivs bezieht, und die Aufsicht, die sowohl in finanzieller als auch in fachlicher Hinsicht erfolgt, haben das Ziel, die Bedeutung des Landesarchivs für die gesamte öffentliche Verwaltung Kärntens zu betonen und sicherzustellen, daß das Kärntner Landesarchiv seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der sonstigen Landesverwaltung wahrnimmt.
Hinsichtlich des Archivpersonals wurde eine Lösung getroffen, daß die Rechte und Pflichten der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewahrt bleiben, daß aber künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kärntner Landesarchivs nicht mehr Beamte mit Pragmatisierung sein werden. Diese Feststellung muß allerdings mit folgender Einschränkung versehen werden: Sollte im Zuge der Verwaltungsreformen in Österreich das Archivwesen gesamtstaatlich, und daraus folgend auch länderweise, zur Hoheitsverwaltung gezählt werden, dann müßte auch das Kärntner Landesarchiv diesbezüglich den Gleichschritt mit dem übrigen österreichischen Archivwesen vollziehen und die derzeitige Lösung zurücknehmen. Derzeit sieht es, wie die Diskussionen über das Dienstrecht auf Bundesebene zeigen, jedoch nicht danach aus.
(geändert aus: Alfred Ogris, Das neue Kärntner Landesarchiv und seine rechtlichen Grundlagen, Verlag des Kärntner Landesarchivs, Klagenfurt 1997, 25-44)
Die Benützungsordnung für das Kärntner Landesarchiv
In Ausführung des am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Kärntner Landesarchivgesetzes
wurde im Anschluß an dessen § 17 für das Kärntner Landesarchiv am 9. September 1997
mit Verordnung der Kärntner Landesregierung eine Benützungsordnung erlassen, welche am
8. Oktober 1997 kundgemacht wurde und am 1. November 1997 in Kraft getreten ist. Damit
wurde die alte Archivordnung für das Kärntner Landesarchiv aus dem Jahre 1932 außer
Kraft gesetzt, wobei allerdings zu sagen ist, daß deren positive Aspekte zur Gänze in
die neue Benützungsordnung übernommen worden sind. Da jedoch die alte Archivordnung
sowohl hinsichtlich der realen Verfassung und Verwaltung des Landes und der modernen
Gesetzgebung nicht mehr den Gegebenheiten entsprach, war es notwendig, einige
Adaptierungen vorzunehmen. Besonders betont werden muß diese Adaptierung auf dem Gebiete
des Datenschutzes, dem in der neuen Benützungsordnung große Bedeutung zukommt.
Darüberhinaus wurde der Achtung des Privat- und Familienlebens, der Freiheit zum Empfang
und zur Mitteilung von Nachrichten, der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der
Amtsverschwiegenheit, der Akteneinsicht und der Auskunftspflicht besondere Beachtung
geschenkt. Dies alles freilich unter dem Aspekt, daß die gesetzliche Lage in Österreich
keine schrankenlose Ausübung dieser Rechte zuläßt.
Was die Behandlung der einzelnen Archivbenützer anlangt, ist auf die rechtsverbindliche Erklärung hinzuweisen, die von jedem Benützer auszufüllen ist und den Zweck hat, einer Verletzung verfassungs- oder einfach-gesetzlich gewährleisteter Rechte vorzubeugen. Durch Modifikationen im Bereich der Benützungsbewilligung wurde im Wege des Delegationsprinzips eine Erleichterung des Zuganges zum Archiv geschaffen; ebenso wurde im Sinne eines reibungslosen Ablaufes der Arbeiten im Lesesaal des Landesarchivs eine praktikable Lösung im Zusammenhang mit der Vorlage von Archivalien an einzelne Benützer getroffen. Es ist zu hoffen, daß sich die neue, auf den letzten rechtlichen Stand gebrachte Benützungsordnung ebenso bewähren wird, wie die bisherige; freilich bringt es die rasche Entwicklung unserer Zeit mit sich, daß hier unter Umständen Adaptierungen notwendig sein werden.
(geändert aus: Alfred Ogris, Das neue Kärntner Landesarchiv und seine rechtlichen Grundlagen, Verlag des Kärntner Landesarchivs, Klagenfurt 1997, 45-51)